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RG, 15.06.1914 - Rep. IV. 618/13 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist im Sinne des § 606 Abs. 4 ZPO. das deutsche Gericht zur Scheidung von Ausländern zuständig, wenn sich zwar seine Unzuständigkeit aus den eigentlichen Zuständigkeitsbestimmungen des fremden Staates nicht ergibt, dieser aber dem deutschen Urteile die Anerkennung versagen ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zuständigkeit zur Scheidung von Ausländern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 85, 153
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 19.03.1958 - IV ZR 148/57
Zuständigkeitsprüfung nach § 606 Abs. 3 Nr. 1 ZPO
Auch das Reichsgericht ist früher in ständiger Rechtsprechung (RGZ 85, 153, 155) der Auffassung gewesen, daß das Revisionsgericht an die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Inhalt des ausländischen Rechts auch insoweit gebunden sei, als es sich um die Frage der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts handele (…vgl. auch Sydow/Busch Anm. 1 zu § 562 ZPO - 21. Aufl. -). - BSG, 09.02.1971 - 10 RV 99/69 Rechtsnormen von demselben Grundsatz ausgehen (vgl. BSG 4, 156, 161; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 5 202 Anm° 7 1), daß nämlich nur die Verletzung von Bundesrecht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt° Das bedeutet also, daß auch im sozialgerichtlichen Verfahren die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt nichtrevisiblen Rechts - wozu auch das ausländische Recht gehört -"für die Entscheidung des Revisionsgerichts maßgebend ist" Das hat zur Folge, daß die Entscheidung des LSG über das Bestehen und den Inhalt des nichtrevisiblen Rechts - hier also des SSAct - das Revisions- gericht bindet "wie eine tatsächliche Feststellung" (…vgla Stein/Jonas, aaO; Peters/Sautter/Wolff, @ 162 Anm. 5 c 80 III/ 80-8ü;… Baumhach/Lauterbach, aaO, @ 562 Anm" 1;… Rosenberg/ Schwab, aaO; RGZ 85, 153; BGH in NJW 1963, 252)° Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung des LSG über den Inhalt des ausländischen Rechts auch nicht etwa deshalb vom BSG nachprüfbar, weil das LSG Bundesrecht, nämlich 5 36 Abs° # BVG, anzuwenden und den Inhalt des ausländischen Rechts nur als Vorfrage zu prüfen hatte.